Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) SHK
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder gewerblichen noch ihrer selbstständigen berufliche Tätigkeit zugerechnet werden können.
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie
nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an
den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebäudetrocknung und Leckortung
1. Allgemeines
1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2. Zur Erbringung unserer Leistung dürfen wir auch Unteraufträge an qualifizierte Fachfirmen vergeben. Alle zu erbringenden, jedoch nicht in unserem Leistungsverzeichnis erfassten Leistungen werden nach Marktüblichen Honoraren abgerechnet.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie basieren auf dem erkennbaren Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Besichtigung. An die hier genannten Preise halten wir uns sechs Wochen gebunden.
2.2 Sollte während der Trocknungsmaßnahme ein weiterer Wasserschaden eintreten, so sind die hieraus erforderlichen Maßnahmen neu abzustimmen.
3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Unsere Preise basieren auf dem Leistungs- und Preisverzeichnis in der z.Z. der Auftragserteilung geltenden Fassung. Dieses Verzeichnis kann jederzeit in unseren Geschäftsräumen oder vor Ort eingesehen werden.
3.3 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so haben wir Anspruch auf besondere Vergütung, die sich nach dem geltenden Leistungs- und Berechnungsverzeichnis bestimmt.
3.4 Im Bereich Leckageortungen arbeiten wir ausschließlich mit Pauschalsätzen, die wir auch bei eventuellen Auseinandersetzungen nicht spezifizieren. Bei zeitlichem Mehraufwand wird jede zusätzliche Stunde nach Aufwand abgerechnet.
3.5 Die Einsatzzeit von Personal und Messtechnik beginnt und endet an unserem Firmenstandort Süderbrarup.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Rechnungsbetrag ist rein netto ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
4.2 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig. Wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten einzustellen. Bis dahin von uns erbrachte Leistungen sind nach Rechnungsstellung sofort zu bezahlen.
4.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
5. Leckageortung
5.1 Unsere Leistungen führen wir entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sach- und fachgerecht aus, ohne dass wir für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes oder – gerade wegen der von uns eingesetzten zerstörungsfreien Messtechnik – für einen 100%-gen Ortungserfolg garantieren können. Aus diesem Grund ist die Vergütung nicht erfolgsabhängig.
5.2 Sollte sich durch Korrosion, Verschließung durch Schmutzpartikel oder andere Umstände eine Leckage vorübergehend zugesetzt haben und damit eine Leckortung nicht durchführbar sein ohne, dass der Termin vor Ort abgesagt wurde, wird der normale Pauschalsatz fällig.
5.3 Sollten mehrere Leckagen vorhanden sein, kann unter Umständen je Untersuchung nur eine Leckage geortet werden, da z.B. bei der Korrelation das Messgerät nur die größte Austrittstelle anzeigt. Somit kann nur die größte Leckage in einem Messvorgang geortet werden. Die außerdem vorhandenen Leckagen können nach Reparatur der jeweils vorher gefundenen Stellen geortet werden, was gesondert zu vergüten ist
6. Aufgaben des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Strom und Wasser sowie Sanitäranlagen für unsere Mitarbeiter werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig über die in seinem Betrieb geltenden Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften zu unterrichten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf branchenspezifische Sicherheitsvorschriften sowie technische Besonderheiten der zu sanierenden Anlagen ausdrücklich hinzuweisen.
6.3 Der Auftraggeber / Abnehmer hat die ihm überlassenen Gegenstände / Geräte pfleglich zu behandeln, die Bedienungsvorschriften einzuhalten und die Anweisungen unserer Monteure zu beachten. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtung an seinem Vermögen, dem Vermögen dritter Personen oder unserem Eigentum entstehen.
6.4 Der Auftraggeber / Abnehmer ist verpflichtet, von der Überlassung des Gerätes bis zur dessen Rückgabe alle Maßnahmen zu ergreifen, um ein Abhandenkommen bzw. den Diebstahl des Gerätes oder seine Beschädigung zu vermeiden.
7. Gewährleistung
7.1 Alle Leistungen werden mit Sorgfalt, Sachkenntnis und dem Stand der Technik entsprechenden Geräten durchgeführt. Wir übernehmen jedoch keine Gewährleistung eines zeitlich definierten Trocknungserfolgs.
7.2 Für nicht erkennbare oder festzustellende Baumängel kann keine Gewährleistung übernommen werden.
8. Haftung
8.1 Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass wir für bei den vorgesehenen Messungen und Austrocknungs- maßnahmen eventuell auftretende typische, nicht vermeidbare Schäden keine Haftung übernehmen bzw. dass deren Reparatur nicht zu unseren Lasten geht.
8.2 Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder Zusicherungen betreffen, die den Auftraggeber auch gegen untypische Schadenrisiken absichern sollen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit besteht eine entsprechend auf den vorhersehbaren Schaden begrenzte Haftung nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind oder ein Fall des Leistungsverzuges oder von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung vorliegt. In allen übrigen Fällen leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und uns ist Schleswig.
9.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl verbindlich.
Thumby, Mai 2021, Gas•Wasser•Heizung Lars Fenske
Ihre Zufriedenheit ist meine Priorität
Montag – Sonntag:
24 Stunden geöffnet
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